Risikoreduzierungsgesetz kurz vor Finalisierung
Am 5. November hat der Bundestag das Risikoreduzierungsgesetz beschlossen, so dass dem geplanten in Kraft treten ab dem 28. Dezember 2020 nichts mehr im Wege steht.
Das Risikoreduzierungsgesetz dient der Umsetzung der 2019 durch die EU beschlossenen Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) und der Abwicklungsrichtlinie (BRRD II).
Hierzu sieht das Risikoreduzierungsgesetz weitreichende Änderungen am Kreditwesengesetz (KWG) und Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) vor.
Wesentliche Änderungen des KWG
Durch die CRD V werden eine Reihe von Förderbanken aus dem Anwendungsbereich von CRD und CRR ausgenommen. Diese Förderbanken fallen jedoch weiterhin unter den Begriff des Instituts im Sinne des KWG und unterliegen daher weiterhin den zentralen Vorgaben der CRR, den Vorgaben zur FINREP-Meldung gem. der EZB Meldeverordnung sowie grundsätzlich der Aufsicht durch die BaFin. Des Weiteren ist vorgesehen, die Förderbanken von den Offenlegungsvorschriften der CRR zu befreien. Ebenso sollen die Förderbanken in Bezug auf die Institutsvergütungs-verordnung und die Identifikation von Risikoträgern nur dann als bedeutendes Institut gelten, wenn die Bilanzsumme 70 Mrd. € übersteigt. In Bezug auf alle anderen Banken gilt hier ein Schwellenwert von 15 Mrd. €.
In Bezug auf die Vorgaben zur Eigenmittelempfehlung gem. § 6d KWG-E hatte der Regierungsentwurf vorgesehen, dass die Eigenmittelempfehlung durch die Institute ausschließlich durch hartes Kernkapital vorzuhalten ist. Hieran war kritisiert worden, dass es an einer entsprechenden Vorgabe in Art. 104b CRD fehlt. Stattdessen soll die Erfüllung durch alle Bestandteile der Eigenmittel erfolgen. Dies wird jetzt auch durch die verabschiedete Fassung des Gesetzes so vorgesehen.
Unklar ist jedoch wie groß die Bedeutung in der Praxis der Aufsichts-behörden sein wird. In den Vorgaben der EBA und der EZB steht eindeutig, dass die Eigenmittelempfehlung aus hartem Kernkapital vorzuhalten ist. Bislang verfolgt BaFin in ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich diesen Vorgaben.
Bei den Organkreditvorschriften sieht $ 15 Abs. 1, 6 KWG-E eine deutliche Ausweitung des Organkreises und des Organkreditbegriffs vor.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Risikoreduzierungsgesetz kritisch bewertet und auch der Bundesrat hatte diese Änderungen gefordert.
Trotzdem bleibt es in der verabschiedeten Fassung des Gesetzes bei diesen neuen Vorgaben, die somit durch die Institute umzusetzen sind.
Durch die einheitliche Definition des bedeutenden Instituts in § 1 Abs. 3c KWG-E entfällt die bislang in $ 25n KWG vorgesehene Möglichkeit für Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Mrd. €, mittels einer Risikoanalyse nachzuweisen, dass sie nicht als bedeutende Institut einzustufen sind. Der Bundesrat hatte sich dafür ausgesprochen, diese Möglichkeit auch in die neue Definition aufzunehmen. Die Bundes-regierung ist mit Verweis auf die europarechtlichen Vorgaben diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt.
Zusammenfassend sind somit einige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf zu entnehmen welche die Bedenken des Bundesrats adressieren.