+49 162 7763407
ml@lindstedt-unternehmensberatung.de
Auf der Hochwiese 22, 61267 Neu-Anspach

Wertpapierinstitutsgesetz

EBA legt Technische Regulierungsstandards vor

Mit Blick auf das Inkrafttreten der EU-Wertpapierfirmenverordnung (Investment Firm Regulation (IFR) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (Investment Firm Directive (IDF) zur Jahresmitte 2021 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA Mitte Dezember sieben Entwürfe von Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) veröffentlicht.

Die RTS verdeutlichen, welche Eigenkapitalanforderungen künftig für Wertpapierfirmen gelten und stellen die Berechnungsmethoden klar. Der RTS zu Artikel 13 Absatz 4 IFR basiert auf dem RTS zu Artikel 97 der zweiten europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation II – CRR II).

Mit dem neuen IFR-/IFD-Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen erhalten die meisten nach der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) zugelassenen Wertpapierfirmen ein neues Aufsichtsregime. Die IFR Verordnung ist in Deutschland unmittelbar wirksam. Die IFD wird durch den deutschen Gesetzgeber mit dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) umgesetzt, das am 26. Juni 2021 in Kraft treten soll.

Die geänderten Fonds-Bestimmungen nach CRR II

Mit der Inkraftsetzung der CRR II ergeben sich wesentliche Änderungen bei der Ermittlung der Kapitalanforderungen für Anteile an Investmentfonds. Diese richten sich sowohl an Banken, die direkt in Investmentvermögen investiert sind als auch an Asset Manager, die für Banken die Ermittlung der bankaufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen der von Ihnen verwalteten Fonds übernehmen.

Was noch im Juni 2019 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der CRR II in weiter Zukunft zu sein schien, rückt mehr und mehr in greifbarer Nähe. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt der neuen Anforderungen an Investmentanteile am 28. Juni 2021 sind es nur noch wenige Monate. Innerhalb dieser Zeit müssen Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen.

Die größten Herausforderungen sind vor allem die erhöhte Granularität der geforderten Daten und die Anforderung, bei fehlender Transparenz ein Risikogewicht von 1.250% (statt bisher 100% bzw. 150%) anzuwenden.

Die CRR II stellt Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften vor neuen Herausforderungen

Vor allem die korrekte Anwendung der angepassten Berechnungslogiken nach Artikel 132 CRR II gehört zu den wesentlichen Herausforderungen. Während bisher im Transparenzansatz ein durchschnittliches (relatives) Risikogewicht zu ermitteln war, erfolgt nach dem neuen Ansatz künftig die Ermittlung der (absoluten) risikogewichteten Ansatz. Diese wird insbesondere bei der Zulieferung der Werte durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften neue Anpassungen erfordern. Eine neue Herausforderung in diesem Zusammenhang wird die Kenntnis der genauen Beteiligungsquote der investierten Bank an der OGA Position sein, die erforderlich ist, um die maßgebliche RWA auf Bankenebene zu ermitteln.

Institute, die den Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte des OGA zu Anschaffungskosten bilanzieren, haben darüber hinaus die Möglichkeit, einen sog. alternativen Transparenzansatz nach Art. 132 Abs. 7 CRR – unter Sicherstellung der gleichen Transparenz- und Datenanforderung- anzuwenden. Für diese Institute würde die Anwendung des Transparenzansatzes nach Art. 132a Abs. 1 CRR II bei steigenden Marktwerten zu steigenden Eigenkapitalanforderungen führen, gleichzeitig hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Eigenmittelbetrag noch den damit verbundenen Risikopositionswert. Das hat zur Folge, das HGB-Anwender stille Reserven in Fonds mit Eigenkapital unterlegen müssten. Mit der Anwendung des alternativem Transparenzansatzes wird dieser Effekt abgemildert. Gleichzeitig ist aber sicherzustellen, dass bei der Fondsdurchschau die Berechnung des alternativen Transparenzansatzes korrekt vorgenommen wird, da diese sich entsprechend von der des Transparenzansatzes nach Art. 132a Abs. 1 CRR unterscheidet.

Für Asset Manager, die die Berechnung für die investierten Institute als Service Offering übernehmen, bedeutet dies insgesamt einen Zusatzaufwand und eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden voneinander.

Neu ist auch, dass, wenn Banken auf die Berechnungen Dritter zurückgreifen, die Multiplikation des risikogewichteten Positionsbetrags mit einem Faktor von 1,2 zu erfolgen hat. Auf die Berücksichtigung dieses Faktors kann jedoch verzichtet werden, wenn sichergestellt wird, dass das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die Berechnungen bzw. die zugrundeliegenden Informationen des Dritten hat. Zwischen Banken und den „Dritten“ muss also ein kontinuierlicher und granularer Informationsaustausch vereinbart werden, um den 20%-Aufschlag vermeiden zu können.

Neu eingeführt und mit einem hohen initialen Aufwand verbunden, ist auch die neue Berechnung des Kontrahentenausfallrisikos bzw. des EAD für Derivate, die künftig nach dem neuen Standardansatz (SA-CCR bzw. simplified SA-CCR) oder der modifizierten Ursprungsrisikomethode zu erfolgen hat. Da der anzuwendende Ansatz abhängig vom Brutto-Derivatevolumen der jeweiligen Bank ist, besteht die Notwendigkeit, das Kontrahentenausfallrisiko, innerhalb des OGA ebenfalls gemäß der entsprechenden Methode zu ermitteln.

Hieraus ergibt sich weiterer Abstimmungsbedarf zwischen den investierten Bank und dem Asset Manager, der als Dritter im Sinne des Artikel 132 Abs. 4 CRR II die Berechnung übernimmt, da die angewandte Berechnungsmethode auch kompatibel mit der Verpflichtung der Bank sein muss, die ihrerseits die verwendete Methode auf Gesamtbankebene anwenden und in den Meldebögen ausweisen muss.

Sind Sie bereit auf die kommenden Herausforderungen ab Juni 2021?

Die hier beschriebenen Anpassungen bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeiträge für Anteile an OGA Positionen sollten eigentlich bereits bekannt sein nichtsdestotrotz wird deutlich, dass es bis zur ersten Anwendung im Juni 2021 noch einige Baustellen zu erledigen gilt. Vor allem die Schnittstelle zwischen Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften erfordert noch einige Herausforderungen.

Ich empfehle daher, dass Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften miteinander in den Austausch gehen sollten, um eine einheitliche Auslegung der neuen CRR II-Anforderungen sicherstellen und sich bestmöglich auf den Erstanwendungszeitpunkt vorbereiten zu können.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Interpretation der CRR II-Anforderungen für OGA Positionen und der korrekten Aufbereitung der neuen Berechnungsmethoden. Sprechen Sie mich gerne an!

Risikoreduzierungsgesetz kurz vor Finalisierung

Am 5. November hat der Bundestag das Risikoreduzierungsgesetz beschlossen, so dass dem geplanten in Kraft treten ab dem 28. Dezember 2020 nichts mehr im Wege steht.

Das Risikoreduzierungsgesetz dient der Umsetzung der 2019 durch die EU beschlossenen Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) und der Abwicklungsrichtlinie (BRRD II).

Hierzu sieht das Risikoreduzierungsgesetz weitreichende Änderungen am Kreditwesengesetz (KWG) und Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) vor.

Wesentliche Änderungen des KWG

Durch die CRD V werden eine Reihe von Förderbanken aus dem Anwendungsbereich von CRD und CRR ausgenommen. Diese Förderbanken fallen jedoch weiterhin unter den Begriff des Instituts im Sinne des KWG und unterliegen daher weiterhin den zentralen Vorgaben der CRR, den Vorgaben zur FINREP-Meldung gem. der EZB Meldeverordnung sowie grundsätzlich der Aufsicht durch die BaFin. Des Weiteren ist vorgesehen, die Förderbanken von den Offenlegungsvorschriften der CRR zu befreien. Ebenso sollen die Förderbanken in Bezug auf die Institutsvergütungs-verordnung und die Identifikation von Risikoträgern nur dann als bedeutendes Institut gelten, wenn die Bilanzsumme 70 Mrd. € übersteigt. In Bezug auf alle anderen Banken gilt hier ein Schwellenwert von 15 Mrd. €.

In Bezug auf die Vorgaben zur Eigenmittelempfehlung gem. § 6d KWG-E hatte der Regierungsentwurf vorgesehen, dass die Eigenmittelempfehlung durch die Institute ausschließlich durch hartes Kernkapital vorzuhalten ist. Hieran war kritisiert worden, dass es an einer entsprechenden Vorgabe in Art. 104b CRD fehlt. Stattdessen soll die Erfüllung durch alle Bestandteile der Eigenmittel erfolgen. Dies wird jetzt auch durch die verabschiedete Fassung des Gesetzes so vorgesehen.
Unklar ist jedoch wie groß die Bedeutung in der Praxis der Aufsichts-behörden sein wird. In den Vorgaben der EBA und der EZB steht eindeutig, dass die Eigenmittelempfehlung aus hartem Kernkapital vorzuhalten ist. Bislang verfolgt BaFin in ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich diesen Vorgaben.

Bei den Organkreditvorschriften sieht $ 15 Abs. 1, 6 KWG-E eine deutliche Ausweitung des Organkreises und des Organkreditbegriffs vor.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Risikoreduzierungsgesetz kritisch bewertet und auch der Bundesrat hatte diese Änderungen gefordert.
Trotzdem bleibt es in der verabschiedeten Fassung des Gesetzes bei diesen neuen Vorgaben, die somit durch die Institute umzusetzen sind.

Durch die einheitliche Definition des bedeutenden Instituts in § 1 Abs. 3c KWG-E entfällt die bislang in $ 25n KWG vorgesehene Möglichkeit für Institute mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Mrd. €, mittels einer Risikoanalyse nachzuweisen, dass sie nicht als bedeutende Institut einzustufen sind. Der Bundesrat hatte sich dafür ausgesprochen, diese Möglichkeit auch in die neue Definition aufzunehmen. Die Bundes-regierung ist mit Verweis auf die europarechtlichen Vorgaben diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt.

Zusammenfassend sind somit einige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf zu entnehmen welche die Bedenken des Bundesrats adressieren.

FinStabDEV – „kleine Schwester von AnaCredit“

Im Dezember 2019 wurde der Referentenentwurf zu einer weiteren statistischen Meldung – der Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) – veröffentlicht.

Im Rahmen der FinStabDEV wird die Deutsche Bundesbank zukünftig Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen erheben, um die Gefahr einer Immobilienblase frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Meldepflichtig werden insbesondere Kreditinstitute, Bausparkassen sowie Versicherungen.

Ähnlich wie bei der letzten neuen statistischen Meldung – AnaCredit – müssen die Institute auch im Rahmen der FinStabDEV mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand rechnen. Dieser wird sowohl die Datenanlieferung als auch die Datenqualität beeinflussen.

Meldefrequenzen

Empfänger der Meldung ist die Deutsche Bundesbank. Die Meldefrequenz ist noch nicht final entschieden. Ganz allgemein wird in vier verschiedene Kategorien von Meldedaten unterschieden, welche jeweils einen entsprechenden Abgabestichtag haben. Diese werden im folgenden zusammengefasst:

  • Monatliche Meldung
    • Meldestichtage
      • der jeweils letzte Tag des Monats
    • Abgabestichtage
      • bis zum 10 Geschäftstag des Folgemonats
  • Vierteljährliche Meldung
    • Meldestichtage
      • 31. März
      • 30. Juni
      • 30. September
      • 31. Dezember
    • Abgabestichtage
      • bis 15. Mai
      • bis 15 August
      • bis 15. November
      • bis 15. Februar
  • Halbjährliche Meldung
    • Meldestichtage
      • 30. Juni
      • 31. Dezember
    • Abgabestichtage
      • bis 15. August
      • bis 15. Februar
  • Jährliche Meldung
    • Meldestichtag
      • 31. Dezember
    • Abgabestichtag
      • bis 15. Februar

FinStabDEV Projekte jetzt starten

Beim ursprünglich vorgelegte Umsetzungszeitplan der Bundesbank ergeben sich derzeit im Rahmen der Corona-Pandemie Verschiebungen. Die Erstmeldung wird sich voraussichtlich bis in das 4. Quartal 2021 verschieben.
Vorgesehener Zeitplan der Bundesbank (unter Vorbehalt weiterer Änderungen) sieht wie folgt aus:

  • Finalisierung der FinStabDEV :
    • 4. Quartal 2020
  • Veröffentlichung der finalen Verordnung und Anordnung der Deutschen Bundesbank:
    • 4. Quartal 2020
  • Veröffentlichung der Richtlinien und Rundschreiben:
    • 4. Quartal 2020
  • Erste Datenerhebung (ein Jahr nach der Veröffentlichung der Verordnung):
    • frühestens 4. Quartal 2021

Meldepflichtige Institute, insbesondere auf den Wohnimmobilienmarkt spezialisierte Banken (z.B. Bausparkassen), sollten sich frühzeitig mit den detaillierten und zum Teil neuen Vorgaben sowie mit den zu erwartenden Datenvolumina beschäftigen und Umsetzungsprojekte zeitnah starten.

Mein Angebot für Sie:

Durch meine langjährige Erfahrung im regulatorischen Meldewesen und den gängigen Softwarelösungen (Abacus/DaVinci, Abacus360, BAIS) kann ich Sie bei der Analyse ihres Datenhaushaltes bestmöglich auf die anstehenden Veränderungen im Rahmen der FinStabDEV vorbereiten.

Ich durchleuchte gemeinsam mit Ihnen alle bevorstehenden Herausforderungen um die gesetzlichen Meldeanforderungen der Bundesbank in Bezug auf die Wohnimmobilienkredite fachgerecht umzusetzen.

Meine Unterstützung reicht dabei von der fachlichen Analyse der Anforderungen über die Aufbereitung ihres Datenhaushalts, der Datenversorgung Ihrer Meldewesensoftware bis zur Unterstützung im Projekt- und Testmanagement.

Sprechen Sie mich an. Ich freue mich auf einen wertvollen Austausch.

Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Quelle: Fachlicher Hinweis des IDW[1] und Public Statement „Accounting implications of the COVID-19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9 [2]von ESMA sowie eigene Recherchen.


[1] https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/corona-virus–auswirkungen-auf-wertminderungen-von-finanzinstrumenten-nach-ifrs-9/122898
[2] https://www.esma.europa.eu/search/site/Public%20statement?date_from=2020-03-25&date_to=2020-03-25


Allgemeines

Die Kreditvergabe durch Banken wird durch verschiedene umfangreiche aufsichtsrechtliche Regelungen beeinflusst. Eine zentrale Rolle dabei spielt das Kreditausfallrisiko des Schuldners.

Durch das Zusammenwirken mit diesen umfangreichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen können Wertminderungen von Finanzinstrumenten in der IFRS-Rechnungslegung dazu führen, dass Kreditinstitute weniger Kredite ausgeben können.

Aufgrund der aktuellen Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie und die daraus zu erwartenden Folgen für die wirtschaftliche Lage ergeben sich Fragen zur Anwendung des Wertberichtigungsmodells nach IFRS 9. Die weltweite rasante Ausbreitung des Coronavirus stelle eine noch nie dagewesene Extremsituation für die Weltwirtschaft dar. Für die momentan erkennbaren wirtschaftlichen Einbußen stehen bereits angekündigte und eingeleitete politische und aufsichtsrechtliche Stabilisierungsmaßnahmen und Erleichterungen zur Verfügung. Die tatsächlichen wirtschaft-lichen Auswirkungen zur aktuellen Quartalsberichterstattung der Banken sind kaum verlässlich abschätzbar.

Auslegungshinweise

Die Bildung von Wertminderungen nach IFRS 9 ist ein Diskussionsthema bei zahlreichen nationalen, europäischen und internationalen Institutionen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 25.03.2020 ein sog. Public Statement zu den „Accounting implications of the COVID-19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9“. Die ESMA steht auch im engen Austausch mit dem IASB (International Accounting Standards Board).

Die ESMA kommt in ihrer Verlautbarung zu den folgenden Ergebnissen und betont, dass die umfangreichen staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen bei der Bewertung nach IFRS 9 zu berücksichtigen sind.

  • Einschätzung, ob sich das Kreditausfallrisiko signifikant erhöht hat
    • Hierbei handelt es sich gem. IFRS 9 B5.5.17 um eine ganzheitliche Beurteilung zahlreicher quantitativer und qualitativer Indikatoren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Änderung des Kreditausfallrisikos über die gesamte erwartete (Rest-)Laufzeit des jeweiligen Instruments sich signifikant erhöht hat.
    • Da das Ziel der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen die Milderung der nachteiligen Auswirkungen von COVID-19 und damit verbunden die Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen ist, sollten diese Maßnahmen bereits bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob sich die Ausfallwahrscheinlichkeit (in Bezug auf die gesamte Laufzeit des Instruments; lifetime risk of default) sich wesentlich erhöht hat.
    • Nach Meinung der ESMA kann ein Unternehmen nach IFRS 9.5.5.11 anhand  der vorliegenden Informationen zur Überfälligkeit bestimmen, ob seit dem erstmaligen Ansatz das Kreditausfallrisiko sich wesentlich erhöht hat, wenn Informationen die mehr zukunftsorientiert sind als die Informationen zur Überfälligkeit nur mit sehr hohen Kosten- und Zeitaufwand zu beschaffen sind. In diesem Fall besteht eine wiederlegbare Vermutung einer signifikanten Erhöhung des Kreditausfallrisikos, wenn vertragliche Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind. Die Bilanzierenden sollten umfangreich prüfen, ob diese Vermutung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der eingeleiteten Stabilisierungsmaß-nahmen nicht wiederlegt werden kann.
    • Falls ein Schuldner von dem Gläubiger eines Finanzinstruments Erleichterungen auf Grund des Coronavirus-Pandemie bekommen hat, sind alle Fakten und Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sich das Kreditausfallrisiko des Finanzinstruments signifikant erhöht hat oder ob es sich nur um einen temporären Liquiditätsengpass ohne wesentliche Erhöhung des Kreditausfallrisikos handelt.
  • Bemessung erwarteter Verluste
    • Kreditinstitute sollten prüfen, welchen Einfluss die aktuellen Entwicklungen auf die nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklungen der jeweiligen Kreditinstitute haben. Die Kreditinstitute sollten dabei ein höheres Gewicht auf die Berücksichtigung von langfristig stabilen Prognosen legen als auf kurzfristige Szenarien.
  • Öffentliche Garantien
    • Gemäß ESMA sind öffentliche Garantien erst im Rahmen der Bemessung von erwarteten Verlusten zu berücksichtigen (vgl. IFRS 9 B. 5.5.12). Die Bilanzie-rung der Garantien ist abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen öffentlichen Garantien. Mögliche Varianten sind Garantien als integraler Bestandteil des Finanzinstruments oder als separater Bestandteil.
  • Modifikationen
    • Es ist zu prüfen, ob die staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen dazu führen, dass ein Finanzinstrument auszubuchen ist und als neues Finanzinstrument wieder einzubuchen ist.
  • Transparenz
    • Es ist sehr wichtig die erwarteten Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie vollumfänglich im Anhang zu erläutern.

Die aufgeführten Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt, dass durch das IASB und das IFRS Interpretations Committee keine abweichende Auffassung geäußert wird.

Das IASB hat am 27.03.2020 einen kurzen Hinweis zum Umgang mit den durch die Coronavirus-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Risikovorsorge nach IFRS 9 veröffentlicht[3]


[3] https://cdn.ifrs.org/-/media/feature/supporting-implementation/ifrs-9/ifrs-9-ecl-and-coronavirus.pdf?


Maßnahmen der Aufsicht im Regulatory Reporting wegen Covid-19

Kombinierte Kapitalpufferanforderungen gem. §10i KWG:

  • gebundenes Kapital aus Kapitalpuffer darf für Kreditvergabe genutzt werden.

Liquiditätsrisiken: Handhabung von LCR-Unterschreitungen

  • In Artikel 412 CRR wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kredit-institute die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden dürfen. Somit ist eine Nutzung der Liquiditätspuffer in der aktuellen Situation erlaubt.
  • Eine damit einhergehende Vorabgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Kreditrisiken:

  • Erleichterungen im Großkreditregime für Gruppenangehörige Unternehmen gem. § 2 Abs. 3 GroMiKV.

Meldewesen:

  • BaFin und Deutsche Bundesbank werden bei bestimmten Meldungen, insbesondere solchen auf Basis der FinaRisikoV und des Millionen-kreditmeldewesens, verspätete Einreichungen bankenaufsichtlich nicht aufgreifen und einen zusätzlichen modifizierten Einreichungs-weg für Stammdatenmeldungen des Groß- und Millionenkreditmelde-wesens zulassen.

EBA Stresstest: Verschiebung auf 2021

FinRep:

  • Kein Ausweis F18.00, wenn ein Kredit gestundet wird und auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich verein-barten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist. In diesem Fall gilt der Schuldner als nicht ausgefallen.
  • Ein Ausweis in F19.00 ist ebenfalls nicht zwingend ist, da die Stundung vor dem Hintergrund von Covid-19 im Rahmen der banküblichen Sorgfaltspflichten in Krisenzeiten erfolgen kann und es sich hier nicht zwingend um eine Konzession an einen Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne des Annex V Part 2 Tz 240 ff handeln muss.

CRD V / CRR II Umsetzung

  • Ein Abweichen von den in CRR II/CRD V statuierten Anwendungs-zeitpunkten ist aktuell nicht geplant. 

Willkommen auf meiner Seite

Willkommen auf meiner neuen Internetpräsenz.

Hier erhalten Sie einen ersten Eindruck über

  • das Leistungsspektrum
  • die Arbeitsweise 
  • meinen Erfahrungshintergrund.

Schauen Sie sich gerne um und geben Sie mir Ihr Feedback

Ich freue mich über Ihren Besuch.

Mit freundlichen Grüßen

Markku Lindstedt