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Die geänderten Fonds-Bestimmungen nach CRR II

Mit der Inkraftsetzung der CRR II ergeben sich wesentliche Änderungen bei der Ermittlung der Kapitalanforderungen für Anteile an Investmentfonds. Diese richten sich sowohl an Banken, die direkt in Investmentvermögen investiert sind als auch an Asset Manager, die für Banken die Ermittlung der bankaufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen der von Ihnen verwalteten Fonds übernehmen.

Was noch im Juni 2019 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der CRR II in weiter Zukunft zu sein schien, rückt mehr und mehr in greifbarer Nähe. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt der neuen Anforderungen an Investmentanteile am 28. Juni 2021 sind es nur noch wenige Monate. Innerhalb dieser Zeit müssen Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften sich mit den neuen Anforderungen vertraut machen.

Die größten Herausforderungen sind vor allem die erhöhte Granularität der geforderten Daten und die Anforderung, bei fehlender Transparenz ein Risikogewicht von 1.250% (statt bisher 100% bzw. 150%) anzuwenden.

Die CRR II stellt Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften vor neuen Herausforderungen

Vor allem die korrekte Anwendung der angepassten Berechnungslogiken nach Artikel 132 CRR II gehört zu den wesentlichen Herausforderungen. Während bisher im Transparenzansatz ein durchschnittliches (relatives) Risikogewicht zu ermitteln war, erfolgt nach dem neuen Ansatz künftig die Ermittlung der (absoluten) risikogewichteten Ansatz. Diese wird insbesondere bei der Zulieferung der Werte durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften neue Anpassungen erfordern. Eine neue Herausforderung in diesem Zusammenhang wird die Kenntnis der genauen Beteiligungsquote der investierten Bank an der OGA Position sein, die erforderlich ist, um die maßgebliche RWA auf Bankenebene zu ermitteln.

Institute, die den Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte des OGA zu Anschaffungskosten bilanzieren, haben darüber hinaus die Möglichkeit, einen sog. alternativen Transparenzansatz nach Art. 132 Abs. 7 CRR – unter Sicherstellung der gleichen Transparenz- und Datenanforderung- anzuwenden. Für diese Institute würde die Anwendung des Transparenzansatzes nach Art. 132a Abs. 1 CRR II bei steigenden Marktwerten zu steigenden Eigenkapitalanforderungen führen, gleichzeitig hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Eigenmittelbetrag noch den damit verbundenen Risikopositionswert. Das hat zur Folge, das HGB-Anwender stille Reserven in Fonds mit Eigenkapital unterlegen müssten. Mit der Anwendung des alternativem Transparenzansatzes wird dieser Effekt abgemildert. Gleichzeitig ist aber sicherzustellen, dass bei der Fondsdurchschau die Berechnung des alternativen Transparenzansatzes korrekt vorgenommen wird, da diese sich entsprechend von der des Transparenzansatzes nach Art. 132a Abs. 1 CRR unterscheidet.

Für Asset Manager, die die Berechnung für die investierten Institute als Service Offering übernehmen, bedeutet dies insgesamt einen Zusatzaufwand und eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden voneinander.

Neu ist auch, dass, wenn Banken auf die Berechnungen Dritter zurückgreifen, die Multiplikation des risikogewichteten Positionsbetrags mit einem Faktor von 1,2 zu erfolgen hat. Auf die Berücksichtigung dieses Faktors kann jedoch verzichtet werden, wenn sichergestellt wird, dass das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die Berechnungen bzw. die zugrundeliegenden Informationen des Dritten hat. Zwischen Banken und den „Dritten“ muss also ein kontinuierlicher und granularer Informationsaustausch vereinbart werden, um den 20%-Aufschlag vermeiden zu können.

Neu eingeführt und mit einem hohen initialen Aufwand verbunden, ist auch die neue Berechnung des Kontrahentenausfallrisikos bzw. des EAD für Derivate, die künftig nach dem neuen Standardansatz (SA-CCR bzw. simplified SA-CCR) oder der modifizierten Ursprungsrisikomethode zu erfolgen hat. Da der anzuwendende Ansatz abhängig vom Brutto-Derivatevolumen der jeweiligen Bank ist, besteht die Notwendigkeit, das Kontrahentenausfallrisiko, innerhalb des OGA ebenfalls gemäß der entsprechenden Methode zu ermitteln.

Hieraus ergibt sich weiterer Abstimmungsbedarf zwischen den investierten Bank und dem Asset Manager, der als Dritter im Sinne des Artikel 132 Abs. 4 CRR II die Berechnung übernimmt, da die angewandte Berechnungsmethode auch kompatibel mit der Verpflichtung der Bank sein muss, die ihrerseits die verwendete Methode auf Gesamtbankebene anwenden und in den Meldebögen ausweisen muss.

Sind Sie bereit auf die kommenden Herausforderungen ab Juni 2021?

Die hier beschriebenen Anpassungen bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeiträge für Anteile an OGA Positionen sollten eigentlich bereits bekannt sein nichtsdestotrotz wird deutlich, dass es bis zur ersten Anwendung im Juni 2021 noch einige Baustellen zu erledigen gilt. Vor allem die Schnittstelle zwischen Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften erfordert noch einige Herausforderungen.

Ich empfehle daher, dass Banken und Kapitalverwaltungsgesellschaften miteinander in den Austausch gehen sollten, um eine einheitliche Auslegung der neuen CRR II-Anforderungen sicherstellen und sich bestmöglich auf den Erstanwendungszeitpunkt vorbereiten zu können.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Interpretation der CRR II-Anforderungen für OGA Positionen und der korrekten Aufbereitung der neuen Berechnungsmethoden. Sprechen Sie mich gerne an!