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Maßnahmen der Aufsicht im Regulatory Reporting wegen Covid-19

Kombinierte Kapitalpufferanforderungen gem. §10i KWG:

  • gebundenes Kapital aus Kapitalpuffer darf für Kreditvergabe genutzt werden.

Liquiditätsrisiken: Handhabung von LCR-Unterschreitungen

  • In Artikel 412 CRR wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kredit-institute die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden dürfen. Somit ist eine Nutzung der Liquiditätspuffer in der aktuellen Situation erlaubt.
  • Eine damit einhergehende Vorabgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Kreditrisiken:

  • Erleichterungen im Großkreditregime für Gruppenangehörige Unternehmen gem. § 2 Abs. 3 GroMiKV.

Meldewesen:

  • BaFin und Deutsche Bundesbank werden bei bestimmten Meldungen, insbesondere solchen auf Basis der FinaRisikoV und des Millionen-kreditmeldewesens, verspätete Einreichungen bankenaufsichtlich nicht aufgreifen und einen zusätzlichen modifizierten Einreichungs-weg für Stammdatenmeldungen des Groß- und Millionenkreditmelde-wesens zulassen.

EBA Stresstest: Verschiebung auf 2021

FinRep:

  • Kein Ausweis F18.00, wenn ein Kredit gestundet wird und auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich verein-barten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist. In diesem Fall gilt der Schuldner als nicht ausgefallen.
  • Ein Ausweis in F19.00 ist ebenfalls nicht zwingend ist, da die Stundung vor dem Hintergrund von Covid-19 im Rahmen der banküblichen Sorgfaltspflichten in Krisenzeiten erfolgen kann und es sich hier nicht zwingend um eine Konzession an einen Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne des Annex V Part 2 Tz 240 ff handeln muss.

CRD V / CRR II Umsetzung

  • Ein Abweichen von den in CRR II/CRD V statuierten Anwendungs-zeitpunkten ist aktuell nicht geplant. 

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